LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Peuker Metalltechnik erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird
hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir sie
schriftlich anerkannt haben. Durch die Erteilung des Auftrages und die
Annahme der von uns gelieferten Ware bestätigt der Kunde sein Einverständnis
mit unseren Bedingungen. Gerichtsstand ist Künzelsau (Baden Württemberg).
2. Angebot und Lieferung
Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend.
Maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen
Auftragsbestätigungen. Bestellungen und Aufträge sind angenommen, wenn die
Auftragsbestätigung vorliegt. Bei Katalogkomponenten gilt diese als
rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit Rechnungsstellung und
Lieferung erfolgt. Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich
bestätigt werden. Konstruktions- und Gewichtsänderungen, soweit sie dem
technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.
Zeichnungen und Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, dienen nur dem
persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche
Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen, Schreib- und
Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch
auf Erfüllung oder Schadenersatz.
3. Preis und Zahlung
Die Preise gelten ab unserem Auslieferungswerk oder unserem Lager. Die
Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag
wird nach Rechnungsdatum innerhalb der vereinbarten Frist, oder, falls diese
fehlt, innerhalb
30 Tagen fällig. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, den
Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredits geltend zu
machen. Ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen sowie Montage oder
Handwerkerleistungen sind sofort netto zahlbar. Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger Gegenansprüche ist nicht statthaft.
4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt
jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen
Details geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist
vorbehalten. Die angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd und
unverbindlich, liegen aber innerhalb der branchenüblichen Grenzen. Soll die
Lieferung bis zu einem bestimmten Termin erfolgen, muss die Bestellung so
rechtzeitig erteilt werden, dass die Auslieferung innerhalb der gestellten
Frist, unter Berücksichtigung der üblichen Lieferfristen, möglich ist. Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die
auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und
Aussperrungen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und
Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die Einhaltung der
Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5. Möbel
Möbel werden, soweit möglich, zerlegt angeliefert.
6.Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, mit dem Versand auf den Besteller
über. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Besteller zu
vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf
den Besteller über. Teillieferungen sind zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller
gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrunde, unser Eigentum. Die
Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom
Vertrag anzusehen.
Es bleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums
aus dem Kaufvertrag, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schaden und
entgangenen Gewinn. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns
gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten
Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld
sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware
zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein
Recht zum Besitz.
8. Gewährleistung
Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: Alle Teile oder
Leistungen
sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern bzw.
neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang infolge
eines vor Gefahrüberübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen
fehlender Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung
unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist.
Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich, spätestens aber 8 Tage
nach Wareneingang, schriftlich zu melden.
Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir die Kosten des Ersatzteils und
die Versandkosten maximal in Höhe des Auftragswertes. Ersetzte Teile werden
unser Eigentum. Der Besteller hat uns die für Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ein Recht des
Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist nur gegeben, wenn die
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgt
oder endgültig fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Für
Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen.
Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck stellen
lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherte
Eigenschaften.
Obige Haftungsbeschränkungen gelten für Beratung oder Vorschläge sowie
etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten.
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